Softwarelizenzvereinbarung


Zwischen

Hermann Jung, Viktor-Scheffel-Str.2, 99096 Erfurt
Im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt

und

Ihnen, als Person - oder Organisation in deren Auftrag Sie handeln, die „CalculationWorks BCF“ erworben hat.

Im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt


Präambel
Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber bezüglich des Lizenzgegenstandes „CalculationWorks BCF“ in der jeweiligen, vom Lizenznehmer erworbenen Version.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers sind maßgeblicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

§1 Vertragsgegenstand
I.
Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung des vom Lizenzgeber entwickelten Produktes mit der Bezeichnung „CalculationWorks BCF“ (nachfolgend bezeichnet als „Lizenzgegenstand“ oder „Software“) in der Version 1.0 bestehend aus:
-    BCF Library für .NET Framework 4.5
-    BCF Editor

als Einzelpersonen-, Business- oder Unternehmenslizenz.

II.
Der Lizenzgegenstand ist eine Sammlung von Komponenten und Tools, um komplexe wiederkehrende Problemstellungen im Zusammenhang mit der Implementierung von Businesslogik zu lösen.
Die BCF Library stellt Funktionalität zur Entwicklung von Objektmodellen mit:
-    Relationalen Verknüpfungen zwischen den Tabellen
-    berechneten Spalten und Validierungsnachrichten
-    transaktionaler Verarbeitung der Datenänderungen
-    „Rückgängig“- und „Wiederherstellen“-Funktion
-    Datenänderungsbenachrichtigung
bereit.
Der BCF Editor ist ein Programm mit grafischer Benutzeroberfläche zum Zusammenstellen der auf der BCF Library basierenden Objektmodelle und dient als Codegenerator.

III.
Die Software selbst und der Quellcode sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Der Lizenznehmer erhält ein elektronisch gespeichertes Exemplar der Software sowie eine oder mehrere Lizenzen, die ihn zu einer Nutzung entsprechend dieses Vertrages berechtigt. Zusätzlich erhält der Lizenznehmer ein Exemplar dieser Lizenzvereinbarung.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Der Softwarelizenzvertrag bezüglich des Lizenzgegenstandes kommt durch das Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ im Online-Shop des Lizenzgebers (Angebot) und der anschließenden Bestätigung der Bestellung durch eine Bestätigungs-E-Mail vom Online-Shop des Lizenzgebers, die das Zustandekommen des Vertrages bestätigt und den Erwerber zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr auffordert, (Annahme) zu Stande.
Der Softwarelizenzvertrag kommt auch zu Stande, wenn der Lizenzgegenstand durch direkten E-Mail Kontakt zum Lizenzgeber bestellt wird (Angebot) und der Lizenzgeber an den Erwerber eine Bestätigungs-E-Mail versendet, der das Zustandekommen des Vertrags bestätigt und den Erwerber zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr auffordert (Annahme).
Der Softwarelizenzvertrag kann ebenso schriftlich durch Angebot und Annahme zu Stande kommen.

§3 Rechtseinräumung
I.
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, zeitlich unbeschränkte und räumlich beschränkte Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand entsprechend der vom Lizenznehmer erworbenen Art der Lizenz ein.

Einzelpersonenlizenz:
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software und die Lizenz persönlich entsprechend dieser Vertragsbestimmungen zu nutzen. Eine Übertragung der Lizenz ist nicht gestattet.

Businesslizenz:
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software und die Lizenz entsprechend der vom Lizenznehmer erworbenen Anzahl an Lizenzen innerhalb seines Unternehmens zu nutzen. Der Lizenzgegenstand darf von Mitarbeitern des Lizenznehmers entsprechend dieser Vertragsbestimmungen genutzt werden. Die Anzahl der Nutzer wird durch die im Lizenzschlüssel angegebene Benutzerzahl beschränkt. Die Lizenz ist an natürliche Personen gebunden, eine namentliche Nennung der Mitarbeiter, welche den Vertragsgegenstand nutzen, muss nicht erfolgen. Eine Übertragung einer Lizenz von einem Mitarbeiter auf einen anderen wird einmal pro Woche gestattet.

Unternehmenslizenz:
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software und die Lizenz innerhalb seines Unternehmens zu nutzen. Der Lizenzgegenstand darf von Mitarbeitern des Lizenznehmers entsprechend der Vertragsbestimmungen genutzt werden. Die Anzahl der Nutzer wird nicht beschränkt.

II.
Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstandes auf einer der erworbenen Lizenz entsprechenden Vielzahl von Einzelplatzrechnern und die Verwendung. Diese Rechtsübertragung bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstands.
Der Lizenznehmer ist zur Dekompilierung der Software nur gemäß §69e UrhG berechtigt.

III.
Der Lizenznehmer darf Sicherheitskopien der ihm überlassenen Kopien des Lizenzgegenstandes erstellen. Dabei hat er auf den erstellten Sicherungskopien den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anzubringen.

IV.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenzgegenstand kommerziell zu verwenden. Insbesondere ist dem Lizenznehmer gestattet die „BCF Library“ in den von ihm erworbenen Varianten in seine Produkte einzubinden.

V.
Der Lizenznehmer darf den Lizenzgegenstand nicht bearbeiten, verarbeiten oder ihn öffentlich zugänglich machen.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand weiterzugeben.
Abweichend hiervon ist der Lizenznehmer berechtigt Kopien der in seine Produkte eingebundenen Varianten der „BCF Library“ als Teil seines Produktes weiterzugeben. Zu jeder Lizenz kann optional das Recht  zum Einbinden bestimmter Varianten der „BCF Library“ durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer erworben werden.
Die Weitergabe des „BCF Editors“ und des Lizenzschlüssels ist ausgeschlossen.
Des Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen einzuräumen. Das gilt insbesondere für das Recht zum Einbinden der „BCF Library“.
VI.
Das Recht zur Nutzung der Software umfasst keine weiteren Leistungen des Lizenzgebers.

§4 Lizenzgebühr

I.
Für die Nutzung der Software entsprechend dieser Vertragsbestimmungen wird ein einmaliges Entgelt entsprechend der aktuellen Preisliste erhoben.

§5 Vertragsdauer und Kündigung

I.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt als beendet, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand endgültig deinstalliert und sämtliche, ihm überlassene Kopien an den Lizenzgeber herausgibt oder endgültig und unwiderruflich zerstört.

II.
Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt durch die Bestimmung in Absatz 1 unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt oder die vereinbarte Lizenzgebühr, auch nach wiederholter Aufforderung, nicht binnen der durch Aufforderung gesetzten Frist zahlt.

III.
Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Software zu deinstallieren, die überlassene sowie die erstellten Sicherheitskopien an den Lizenzgeber herauszugeben und die Lizenzschlüssel zu zerstören. Auf Verlangen des Lizenzgebers ist ein Nachweis über die vollständige Vernichtung der Sicherheitskopien der Software und der Lizenzschlüssel zu erbringen.

§6 Änderungen und Aktualisierungen

I.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Der Lizenzgeber behält sich vor, die Pflege der Software nach eigenem Ermessen einzustellen.

II.
Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr verlangen. Hiervon ausgeschlossen sind Aktualisierungen die notwendig sind, um einen Mangel an der Software zu beseitigen. Der Lizenznehmer ist nicht verpflichtet, kostenpflichtige Updates zu beziehen.

III.
Der Lizenznehmer kann jederzeit seine erworbene Lizenz in eine andere vom Lizenzgeber angebotene Lizenz erweitern oder beschränken lassen. Gegebenenfalls erhält der Lizenznehmer dann einen neuen Lizenzschlüssel. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die veralteten Lizenzschlüssel zu vernichten.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
Gewährleistung und Haftung richten sich nach den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „CalculationWorks BCF“.

§ 8 Sonstige Bestimmungen
I.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen.

II.
Abänderungen dieser Vereinbarung oder die Vereinbarung von Nebenabreden der Parteien unterliegen dem Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.


Erfurt, 19.06.2014