Lizenzbestimmungen „CalculationWorks BCF NonCommercial Edition“

(CalculationWorks NonCommercial License v1.1)

Zwischen

Hermann Jung, Viktor-Scheffel-Str.2, 99096 Erfurt
Im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt
und

Ihnen, als Person - oder Organisation in deren Auftrag Sie handeln, die die „CalculationWorks BCF NonCommercial Edition“ heruntergeladen oder den Lizenzgegenstand von einem Dritten durch Weitergabe erlangt hat.

Im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt

Präambel

Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber bezüglich des Lizenzgegenstandes „CalculationWorks BCF NonCommercial Edition“.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers sind maßgeblicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

§1 Vertragsgegenstand
I.
Vertragsgegenstand sind die Einräumung von Nutzungsrechten und die dauerhafte Überlassung des vom Lizenzgeber entwickelten Produktes mit der Bezeichnung „CalculationWorks BCF NonCommercial Edition“ (nachfolgend bezeichnet als „Lizenzgegenstand“ oder „Software“) in der Version 1.0 bestehend aus:
-    BCF Library
-    BCF Editor.
II.
Der Lizenzgegenstand ist eine Sammlung von Komponenten und Tools, um komplexe wiederkehrende Problemstellungen im Zusammenhang mit der Implementierung von Businesslogik zu lösen.
Die BCF Library stellt Funktionalität zur Entwicklung von Objektmodellen mit:
-    Relationalen Verknüpfungen zwischen den Tabellen
-    berechneten Spalten und Validierungsnachrichten
-    transaktionaler Verarbeitung der Datenänderungen
-    „Rückgängig“- und „Wiederherstellen“-Funktion
-    Datenänderungsbenachrichtigung
bereit.
Der BCF Editor ist ein Programm mit grafischer Benutzeroberfläche zum Zusammenstellen der auf der BCF Library basierenden Objektmodelle.
III.
Die Software selbst und der Quellcode sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Der Lizenznehmer erhält ein elektronisch gespeichertes Exemplar der Software sowie eine Lizenz, die ihn zu einer Nutzung entsprechend dieses Vertrages berechtigt. Zusätzlich erhält der Lizenznehmer ein Exemplar dieser Lizenzbestimmungen.

§2 Zustandekommen des Vertrages
Der Softwarelizenzvertrag bezüglich des Lizenzgegenstandes kommt konkludent durch das Herunterladen der Kopie des Lizenzgegenstandes oder Erhalt des Lizenzgegenstandes von einem Dritten zustande.

§3 Rechtseinräumung
I.
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht am Lizenzgegenstand ein. Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenzgegenstand nicht kommerziell zu verwenden. Der Lizenznehmer darf eine beliebige Anzahl von Kopien erstellen. Auf den erstellten Kopien hat er den Vermerk „Kopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anzubringen.
Er darf eine Sicherheitskopie der ihm überlassenen Kopien des Lizenzgegenstandes erstellen. Dabei hat er auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anzubringen.
II.
Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstandes auf einer beliebigen Vielzahl von Einzelplatzrechnern und die Verwendung. Diese Rechtsübertragung bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstands.
Der Lizenznehmer ist zur Dekompilierung der Software nur gemäß §69e UrhG berechtigt.
III.
Der Lizenznehmer darf den Lizenzgegenstand nicht bearbeiten, verarbeiten aber er darf ihn öffentlich zugänglich machen, sofern dies in nicht kommerzieller Weise erfolgt. Bei Weitergabe des Lizenzgegenstandes an Dritte hat der Lizenznehmer immer eine unveränderte Kopie dieser Lizenzbestimmungen an den Dritten weiterzugeben.
Des Weiteren ist der Lizenznehmer berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen einzuräumen. Kopien des Lizenzgegenstandes dürfen selbstständig oder in Ihr eigenes Produkt eingebunden weitergegeben werden, sofern die Weitergabe in nicht kommerzieller Weise erfolgt.
IV.
Das Recht zur Nutzung der Software umfasst keine weiteren Leistungen.

§4 Lizenzgebühr
Für die Einräumung der oben genannten Nutzungsrechte wird keine Lizenzgebühr erhoben.

§5 Vertragsdauer und Kündigung
I.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag gilt als beendet, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand endgültig deinstalliert und sämtliche, ihm überlassene Kopien an den Lizenzgeber herausgibt oder endgültig und unwiderruflich zerstört.
II.
Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt durch die Bestimmung in Absatz 1 unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt.
III.
Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Software zu deinstallieren und die überlassene sowie die erstellten Sicherheitskopien an den Lizenzgeber herauszugeben. Auf Verlangen des Lizenzgebers ist ein Nachweis über die vollständige Zerstörung der Kopien der Software zu erbringen.

§6 Änderungen und Aktualisierungen
I.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, Aktualisierungen der Software (Updates) zu erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Der Lizenzgeber behält sich vor, die Pflege der Software nach eigenem Ermessen einzustellen.

§7 Gewährleistung
I.
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionen im Wesentlichen der Programmbeschreibung §1 II entspricht.
II.
Offensichtliche Mängel hat der Lizenznehmer unverzüglich, (spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung) anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Der Anzeige ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen.
III.
Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel am Lizenzgegenstand in angemessener Zeit beseitigen.
IV.
Eine Gewährleistung zur Eignung des Lizenzgegenstands für die Zwecke des Lizenznehmers und für die Kompatibilität der Software mit der beim Lizenznehmer vorhandenen Software ist ausgeschlossen.
V.
Die Lieferung von Handbüchern und weiterem Begleitmaterial über die Dokumentation der Software hinaus ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Lieferung der Dokumentation erfolgt in englischer Sprache, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

§8 Haftung
Der Lizenzgeber haftet gegenüber dem Lizenznehmer für Schäden für vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Tod, einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge der Handlungen des Lizenzgebers.

§9 Sonstige Bestimmungen
I.
Gegen Ansprüche des Lizenzgebers darf der Lizenznehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
II.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung
III.
Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980, in Kraft getreten am 01.01.1988.
IV.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Erfurt (Deutschland).
V.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
VI.
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen.
VII.
Abänderungen dieser Vereinbarung oder die Vereinbarung von Nebenabreden der Parteien unterliegen dem Schriftformerfordernis. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

Stand: 28.07.2014